121.1
BRG
CH-SG
Art. 33 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Beschlussfassung
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 33 BRG · Beschlussfassung
1. Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.
2. Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.
3. Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.