Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 33 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Beschlussfassung

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
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Art. 33 BRG · Beschlussfassung

1. Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.

2. Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.

3. Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.

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