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121.1 BRG CH-SG

Art. 32 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament a) Gutachten und Antrag

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
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Art. 32 BRG · Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament a) Gutachten und Antrag

1. Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält

a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;

b) Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Wohnadresse;

e) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;

f) zusammenfassende Wiedergabe

1. der in der Einsprache enthaltenen Begründung;

2. der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;

g) die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.

2. Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament darüber Auskunft erteilen.

3. Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.

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