Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 31 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Rückzug der Einsprache

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
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Art. 31 BRG · c) Rückzug der Einsprache

1. Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.

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