121.1
BRG
CH-SG
Art. 31 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Rückzug der Einsprache
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 31 BRG · c) Rückzug der Einsprache
1. Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.