121.1
BRG
CH-SG
Art. 30 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - 2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 30 BRG · 2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs
1. Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von Einsprache und Stellungnahme.
2. Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über das Ergebnis.
3. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.