121.1
BRG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 BRG · Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung
1. Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.
2. Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.