Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 3 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BRG · Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung

1. Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.

2. Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.

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