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121.1 BRG CH-SG

Art. 29 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
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Art. 29 BRG · b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör

1. Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

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