121.1
BRG
CH-SG
Art. 29 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 29 BRG · b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör
1. Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.