121.1
BRG
CH-SG
Art. 28 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verfahren a) bei ungültiger Einsprache
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 28 BRG · Verfahren a) bei ungültiger Einsprache
1. Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.
2. Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.