121.1
BRG
CH-SG
Art. 26 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) Begründung
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Art. 26 BRG · b) Begründung
1. Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass
a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers
1. unvollständig oder unrichtig sind;
2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;
b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.