Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 26 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) Begründung

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 BRG · b) Begründung

1. Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass

a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers

1. unvollständig oder unrichtig sind;

2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;

b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.

← Art. 25 BRG Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - St.Galler Bürgerrecht Art. 27 BRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →