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121.1 BRG CH-SG

Art. 24 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Grundsatz

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - c) Einsprache
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Art. 24 BRG · Grundsatz

1. Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.

2. Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.

3. Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.

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