121.1
BRG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Amtliche Bekanntmachung
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - b) Einbürgerungsbeschluss
Art. 23 BRG · Amtliche Bekanntmachung
1. Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde.
2. Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt
a) Familien- und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Wohnadresse.
3. Der Einbürgerungsrat
1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann;
2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.