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121.1 BRG CH-SG

Art. 23 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Amtliche Bekanntmachung

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - b) Einbürgerungsbeschluss
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Art. 23 BRG · Amtliche Bekanntmachung

1. Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde.

2. Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt

a) Familien- und Vorname;

b) Geburtsdatum;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Wohnadresse.

3. Der Einbürgerungsrat

1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann;

2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.

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