121.1
BRG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Einsichtnahme
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - b) Einbürgerungsbeschluss
Art. 22 BRG · c) Einsichtnahme
1. Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.