Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 22 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Einsichtnahme

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - b) Einbürgerungsbeschluss
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Art. 22 BRG · c) Einsichtnahme

1. Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.

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