121.1
BRG
CH-SG
Art. 21 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) Gegenstand und Frist
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - b) Einbürgerungsbeschluss
Art. 21 BRG · b) Gegenstand und Frist
1. Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.
2. Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.