Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 2 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Zuständige Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BRG · Zuständige Behörden

1. Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen

a) in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;

b) im Kanton dem zuständigen Departement.

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