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121.1 BRG CH-SG

Art. 18 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 BRG · d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton

1. Zieht eine Ausländerin oder ein Ausländer während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.

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