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121.1 BRG CH-SG

Art. 17a Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - cbis) Abfrage der Strafregisterdaten

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17a BRG · cbis) Abfrage der Strafregisterdaten

1. Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA Kopien

a) des Einbürgerungsgesuchs;

b) von Pass und Niederlassungsbewilligung der gesuchstellenden Person sowie der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr.

2. Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Einbürgerung einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen.

3. Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.

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