Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 17 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Behandlung

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 BRG · c) Behandlung

1. Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

2. Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.

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