121.1
BRG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerungsgesuch a) Einreichung
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 BRG · Einbürgerungsgesuch a) Einreichung
1. Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von diesem bezeichneten Stelle ein.
2. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.