Art. 13 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Integration
Art. 13 BRG · Integration
1. Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 erfüllen und
a)* ...
b)* ...
c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
d)* ...
e)* ...
f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern wahrnehmen;
g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.
1bis. Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung, die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.