121.1
BRG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Grundsatz
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 2. Ausländerinnen und Ausländer - b) Eignung
Art. 12 BRG · Grundsatz
1. Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
2. ...