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121.1 BRG CH-SG

Art. 12 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Grundsatz

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 2. Ausländerinnen und Ausländer - b) Eignung
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Art. 12 BRG · Grundsatz

1. Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.

2. ...

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