121.1
BRG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Minderjährige
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 2. Ausländerinnen und Ausländer - a) Wohnsitz
Art. 11 BRG · Minderjährige
1. Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
2. Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2007.1400 (Art. 11 al. 2 Orens)
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