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121.1 BRG CH-SG

Art. 10 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 2. Ausländerinnen und Ausländer - a) Wohnsitz
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Art. 10 BRG · Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen

1. Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die

a) bereits Bürgerin oder Bürger ist;

b)* ...

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