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117.1 ADGDGA CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - c) Justiz

II. Schlussbestimmungen
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Art. 7 ADG · c) Justiz

1. Am 31. Mai 2005 endet

a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;

b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.

2. Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.

3. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

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