117.1
ADGDGA
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - c) Justiz
II. Schlussbestimmungen
Art. 7 ADG · c) Justiz
1. Am 31. Mai 2005 endet
a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
2. Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
3. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.