Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117.1 ADGDGA CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - b) Gemeindebehörden

II. Schlussbestimmungen
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Art. 6 ADG · b) Gemeindebehörden

1. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

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