117.1
ADGDGA
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - b) Gemeindebehörden
II. Schlussbestimmungen
Art. 6 ADG · b) Gemeindebehörden
1. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.