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117.1 ADGDGA CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - Übergangsbestimmungen a) kantonale Behörden

II. Schlussbestimmungen
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Art. 5 ADG · Übergangsbestimmungen a) kantonale Behörden

1. Am 31. Mai 2004 endet

a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;

b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

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