Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117.1 ADGDGA CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - b) Behörden der Gemeinden

I. Amtsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 ADG · b) Behörden der Gemeinden

1. Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

← Art. 1 ADG Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - Beginn a) Behörden des Kantons Art. 3 ADG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →