117.1
ADGDGA
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - b) Behörden der Gemeinden
I. Amtsdauer
Art. 2 ADG · b) Behörden der Gemeinden
1. Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.