117.1
ADGDGA
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Amtsdauer (ADG) - Beginn a) Behörden des Kantons
I. Amtsdauer
Art. 1 ADG · Beginn a) Behörden des Kantons
1. Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
2. Sie beginnt am 1. Juni für
a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.