115.3
CH-SG
Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee
Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee
1. Die beiden Kantone gewähren sich gegenseitig die freie Fischerei in den beidseitigen Seegebieten unter dem Vorbehalte der bestehenden Privatrechte und in dem Verstande, dass die Angehörigen je des einen Kantons, welche in dem Seegebiete des andern die Fischerei ausüben, sich den für dasselbe geltenden Gesetzen und Verordnungen wie die eigenen Kantonsangehörigen zu unterwerfen haben.