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115.2 CH-SG

Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen, Zürich und Schwyz betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen

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Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen, Zürich und Schwyz betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen

1. Nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrages soll an diesem Punkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstande sichtbarer Markstein angebracht werden. Die Regierung des Standes St.Gallen wird hiefür die erforderlichen Vorbereitungen treffen.

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