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115.1 CH-SG

Art. 3 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

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Art. 3 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

1. Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden

a) anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St.Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, so dass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen;

b) für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich und St.Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.

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