115.1
CH-SG
Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
Art. 2 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
1. Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St.Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können. [2]