113.1
CH-SG
Art. 7 Wappenverordnung - Zuständigkeit
Art. 7 Wappenverordnung · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.
2. Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die einheitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.
3. Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.