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113.1 CH-SG

Art. 6 Wappenverordnung - Amtlicher Gebrauch

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Art. 6 Wappenverordnung · Amtlicher Gebrauch

1. Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken und Drucksachen, auf Motorfahrzeugschildern, an staatlichen Gebäuden und Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vorlage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es erfordert.

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