111.1
KV
CH-SG
Art. 99 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Förderung der Vereinigung
VIII. Gemeinden
Art. 99 KV · b) Förderung der Vereinigung
1. Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.
2. Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass
a) Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden;
b) Gemeinden vereinigt werden.