111.1
KV
CH-SG
Art. 98 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Änderungen im Bestand der Gemeinden a) Verfahren
VIII. Gemeinden
Art. 98 KV · Änderungen im Bestand der Gemeinden a) Verfahren
1. Das Gesetz regelt
a) die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde;
b) die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;
c) die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen.
2. Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.