Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 98 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Änderungen im Bestand der Gemeinden a) Verfahren

VIII. Gemeinden
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Art. 98 KV · Änderungen im Bestand der Gemeinden a) Verfahren

1. Das Gesetz regelt

a) die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde;

b) die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;

c) die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen.

2. Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.

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