111.1
KV
CH-SG
Art. 96 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Zusammenarbeit a) Grundsatz
VIII. Gemeinden
Art. 96 KV · Zusammenarbeit a) Grundsatz
1. Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen, insbesondere durch
a) Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben;
b) Schaffung von
1. Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben;
2. Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
2. Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.
3. Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.