111.1
KV
CH-SG
Art. 95 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Gemeindeorgane
VIII. Gemeinden
Art. 95 KV · b) Gemeindeorgane
1. Organe der Gemeinde sind
a) die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet;
b) der Rat;
bbis) der Einbürgerungsrat;
c) das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;
d) die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.
2. Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.