Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 95 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Gemeindeorgane

VIII. Gemeinden
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Art. 95 KV · b) Gemeindeorgane

1. Organe der Gemeinde sind

a) die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet;

b) der Rat;

bbis) der Einbürgerungsrat;

c) das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;

d) die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.

2. Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.

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