111.1
KV
CH-SG
Art. 93 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Ortsgemeinde
VIII. Gemeinden
Art. 93 KV · Ortsgemeinde
1. Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.