Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 93 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Ortsgemeinde

VIII. Gemeinden
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Art. 93 KV · Ortsgemeinde

1. Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.

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