111.1
KV
CH-SG
Art. 91 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Politische Gemeinde
VIII. Gemeinden
Art. 91 KV · Politische Gemeinde
1. Das Gebiet des Kantons St.Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert.
2. Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.
3. Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.