Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 90 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Aufgaben

VIII. Gemeinden
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Art. 90 KV · Aufgaben

1. Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.

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