111.1
KV
CH-SG
Art. 90 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Aufgaben
VIII. Gemeinden
Art. 90 KV · Aufgaben
1. Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.