111.1
KV
CH-SG
Art. 9 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz
III. Staatsziele
Art. 9 KV · Grundsatz
1. Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2. Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.