Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 9 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz

III. Staatsziele
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Art. 9 KV · Grundsatz

1. Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.

2. Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

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