111.1
KV
CH-SG
Art. 88 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Gemeindearten
VIII. Gemeinden
Art. 88 KV · Gemeindearten
1. Gemeinden sind
a) die politische Gemeinde;
b) die Schulgemeinde;
c) die Ortsgemeinde.
2. Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.
3. Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.