Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 88 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Gemeindearten

VIII. Gemeinden
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Art. 88 KV · Gemeindearten

1. Gemeinden sind

a) die politische Gemeinde;

b) die Schulgemeinde;

c) die Ortsgemeinde.

2. Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.

3. Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.

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