Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 87 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kontrolle der Finanzhaushalte

VII. Finanzordnung
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Art. 87 KV · Kontrolle der Finanzhaushalte

1. Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert.

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