111.1
KV
CH-SG
Art. 86 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Vorteilsabgeltung
VII. Finanzordnung
Art. 86 KV · Vorteilsabgeltung
1. Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.
2. Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.
3. Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.