Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 85 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Finanzausgleich

VII. Finanzordnung
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Art. 85 KV · Finanzausgleich

1. Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.

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