111.1
KV
CH-SG
Art. 85 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Finanzausgleich
VII. Finanzordnung
Art. 85 KV · Finanzausgleich
1. Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.