111.1
KV
CH-SG
Art. 83 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Einnahmen a) Kanton
VII. Finanzordnung
Art. 83 KV · Einnahmen a) Kanton
1. Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere
a) durch Steuern und andere Abgaben;
b) aus den Erträgen seines Vermögens;
c) aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.
2. Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.
3. Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.