111.1
KV
CH-SG
Art. 79 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) in Strafsachen
VI. Behörden - 4. Justiz
Art. 79 KV · b) in Strafsachen
1. Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt.
2. Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
3. Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.