111.1
KV
CH-SG
Art. 78 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Rechtspflege a) in Zivilsachen
VI. Behörden - 4. Justiz
Art. 78 KV · Rechtspflege a) in Zivilsachen
1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.
2. Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn
a) die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist;
b) Bagatellsachen zu entscheiden sind.