Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 76 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - f) Übertragung

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 76 KV · f) Übertragung

1. Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen werden auf

a) der Regierung nachgeordnete Dienststellen;

b) Kommissionen mit ausführenden Befugnissen;

c) öffentlich-rechtliche Anstalten;

d) Private.

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