111.1
KV
CH-SG
Art. 75 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - e) Dringlichkeit
VI. Behörden - 3. Regierung
Art. 75 KV · e) Dringlichkeit
1. Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.