Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 75 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - e) Dringlichkeit

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 75 KV · e) Dringlichkeit

1. Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.

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