Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 74 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - d) Aussenbeziehungen

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 74 KV · d) Aussenbeziehungen

1. Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland.

2. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

a) schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab;

b) bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen;

c) informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

3. Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig

1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht ausübt;

2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum.

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